Abenteuerlust kann Freizeitsportler in Österreich teuer zu stehen kommen

Zürich

Abenteuerlust kann Freizeitsportler in Österreich teuer zu stehen kommen


(Zürich/Innsbruck, den 10.06.2010) Wer in Österreich die Wanderschuhe auspackt, macht dies mit dem Segen des Gesetzgebers. Wandern, Joggen oder Spazierengehen unterliegt in Österreich keinen Einschränkungen. Anders sieht es aus, wenn für das Freizeitvergnügen eine Ausrüstung notwendig ist. So muss der Waldeigentümer vor einem Zelteinsatz seine Zustimmung geben. Und auch Mountainbiking im Wald ist nur erlaubt, wenn der Waldbesitzer oder der Halter der Forststraße ihr Einverständnis erklärt haben. Ohne Einwilligung wird das Freizeitvergnügen zu einem Verstoß gegen das Forstgesetz und es drohen bis zu 150 Euro Buße.

“Förster und Waldeigentümer sind nicht nur zur Anzeige berechtigt”, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch Partner in Innsbruck, “sie dürfen den Moutainbiker sogar kurz anhalten, um dessen Identität zu bestimmen. An der Weiterfahrt gehindert werden dürfen die Fahrradfahrer allerdings nicht.”

Das immer beliebter werdende Rafting ist in Österreich mit einem hierzu befähigten Raftführer auf allen öffentlichen fließenden und öffentlichen privaten Gewässern möglich. Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist, schränkt allerdings ein: “Donau, March, Enns und Traun gelten als Wasserstraßen. Dort ist das Raften verboten. Ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro zu ahnden.” Organe der Schifffahrtaufsicht sind ermächtigt, entsprechende Strafmandate auszustellen.

Zudem gelten in einzelnen österreichischen Bundesländern bußgeldbewehrte Nutzungseinschränkungen. Im Bundesland Salzburg wurden für die Flüsse Salzach, Lammer, Enns, Saalach und Mur eigene Verordnungen erlassen, wonach diese nur in der Zeit von Mai bis September in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr mit Raftingbooten befahren werden dürfen. Für die Saalach sind 55 Boote, auf der Lammer 40 und auf der Salzach 81 Boote für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen zugelassen. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Tirol für die Ötztaler Ache oder die Großache im Unterland.

Für das Reiten im Wald gelten dieselben Bestimmungen wie für das Mountainbiken: Ohne Zustimmung des Waldbesitzers droht eine Strafe bis zu 150 Euro. Für Reiter auf der Straße gilt statt des Forstgesetzes die Straßenverkehrsordnung. “Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Verstößen gegen die StVO drohen ihnen Geldstrafen bis zu 726 Euro”, informiert Anwalt Tramposch. So dürfen Reiter nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen nur die Reitwege benutzen. Und bei Dunkelheit, starkem Nebel oder schlechter Sicht muss bei Benutzung der Fahrbahn die linke Seite mit hell leuchtenden Laternen gekennzeichnet sein, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht.

Hinweis für die Redaktion:

Die Geneva Group International (GGI) ist eines der führenden internationalen Netzwerke unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 285 Mitgliedsfirmen mit gut 460 Büros und über 14.650 Mitarbeitern weltweit beraten über 155.000 Kunden. Im Jahr 2009 haben sie einen kumulierten Umsatz von 4,05 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Vernetzung bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.

Das GGI-Mitglied Tramposch Partner mit Standorten in Innsbruck, Wien und Eisenstadt ist auf Schadensersatzfragen und die damit verbundenen Regresse spezialisiert. Schwerpunkte sind Sport- und Freizeitunfälle, insbesondere bei allen Wintersportarten, sowie Verkehrsunfälle.

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