Drohende Kindesentführung frühzeitig verhindern
Drohende Kindesentführung frühzeitig verhindern
(Bonn, den 21. 09. 2011) In der öffentlichen Wahrnehmung spielt die Kindesentführung immer nur dann eine Rolle, wenn einzelne Fälle breit durch die Medien gehen – wie zuletzt der Fall der vier für 136 Tage nach Ägypten entführten Kinder. Dabei ist das Risiko einer Kindesentführung bei Eltern unterschiedlicher Nationalität oder ausländischen Elternteilen, die in Deutschland leben, gar nicht so gering. „Achtsamkeit und die richtigen vorbeugenden Maßnahmen können Schlimmeres verhindern“, rät Dr. Luise Glawatz, Fachanwältin für Familienrecht der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. „Ein einmal entführtes Kind zurückzuholen, ist hingegen schwierig, insbesondere wenn das Ziel der Entführung kein Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsabkommens ist.“
Kindesentführung bedeutet, dass ein Elternteil mit seinen Kindern ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland geht, um dort vorübergehend oder dauerhaft mit den Kindern zu bleiben. „Voraussetzung ist allerdings, dass er sich dabei über die Rechte eines allein- oder mitsorgeberechtigten Elternteils hinwegsetzt“, stellt Glawatz klar, „hat der mit den Kindern ausreisende Elternteil das alleinige Sorgerecht beziehungsweise das Mitsorgerecht in Verbindung mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist ein Umzug ins Ausland, auch außerhalb Europas, legal.“ Es bestehe dann lediglich die Pflicht, den anderen Elternteil über die Umzugsabsicht zu informieren.
Ist ein nicht sorgeberechtigter Elternteil mit einem geplanten Umzug ins Ausland nicht einverstanden, kann er vor dem Familiengericht einen Antrag auf Herstellung des gemeinsamen Sorgerechtes stellen. Glawatz: „Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes dem Kindeswohl dient.“
Befürchtet ein mitsorgeberechtigter Elternteil hingegen, dass der andere Elternteil widerrechtlich mit den Kindern ins Ausland gehen will, so sollte beim zuständigen Familiengericht beantragt werden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine auf den in Deutschland verbleibenden Elternteil zu übertragen. Das Gericht wird für seine Entscheidung überprüfen, an welchem Ort und bei welchem Elternteil das Kind mit Rücksicht auf das Kindeswohl in Zukunft leben soll. „Hierfür wird das Gericht ermitteln, welcher Elternteil die Hauptbezugsperson für das Kind ist, welche Wünsche das Kind selbst hat und welche Lebensbedingungen das Kind im Ausland erwarten. Auch die Erziehungseignung der Eltern, die Gründe für einen Wegzug sowie das Kontinuitätsinteresse für das Kind fließen in die Entscheidung ein“, erklärt Glawatz.
Grundsätzlich ergreift ein Gericht nur Maßnahmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Entführung bestehen. „Der Hinweis auf die ausländische Herkunft oder Staatsbürgerschaft reicht hierfür nicht aus“, betont Familienrechtlerin Glawatz. Ist das Gericht dagegen von einer drohenden Entführung überzeugt, hat aber Bedenken, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil zu übertragen, kann auch beantragt werden, dieses Recht dem Jugendamt zuzusprechen.
Das Familiengericht kann veranlassen, dass der andere Elternteil Deutschland mit dem Kind nicht verlassen darf. Zum Schutz vor einer Ausreise kann beantragt werden, dass der Reisepass des Kindes herausgegeben werden muss. „Das Oberlandesgericht Hamm ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat einem Vater auferlegt, während seiner Umgangzeit mit den Kindern auch seinen eigenen Reisepass an die Mutter herauszugeben“, berichtet Glawatz. Eine weitere Möglichkeit: Zum Schutz des Kindes kann es vorübergehend in einer neutralen Einrichtung untergebracht werden.
Schneller Rechtsschutz wird bei diesen Punkten über eine einstweilige Anordnung erreicht. Ist der andere Teil bereits mit den Kindern untergetaucht, kann noch versucht werden, die Ausreise aus Deutschland zu verhindern. Hierzu muss das Amtsgericht den Untergetauchten zur Grenzfahndung im Hoheitsgebiet der Schengen-Vertragsstaaten ausschreiben. „Besser wäre es natürlich, eine drohende Entführung bereits im Vorfeld zu verhindern. Hierzu sollten rechtzeitig die erforderlichen Schritte durch entsprechende Anträge bei Gericht eingeleitet werden“, mahnt Glawatz.
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